AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Weitendorf Software GmbH (AGB)
(Stand 09.07.2025)
1 Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen finden Anwendung auf alle gegenwärtigen und zukünftigen mit der Weitendorf Software GmbH (im Folgenden „Lizenzgeber“ genannt) abgeschlossenen Verträge über Warenlieferungen und sonstige Leistungen. Als Warenlieferung im Sinne der nachfolgenden Geschäfts- und Lizenzbedingungen gilt auch die Lieferung von Software gleich welcher Art. Die Software sowie sämtliche Dienste des Lizenzgebers sind im Zuge der Anwendung ein Hilfsmittel für die statische Berechnung. Für die Richtigkeit der Berechnungen ist der Kunde verantwortlich.
1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäfts- und Lizenzbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Lizenzgeber stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu.
2 Verpflichtungen des Lizenzgebers
2.1 Soweit sich der Lizenzgeber bei Verträgen über Warenlieferungen nicht ausdrücklich zu sonstigen Leistungen verpflichtet hat, beschränken sich die vertraglichen Verpflichtungen des Lizenzgebers auf die Warenlieferung. Insbesondere zu Aufstellungs-, Installations-, Beratungs- oder anderen Dienstleistungen, die der Inbetriebnahme der gelieferten Waren dienen, ist der Lizenzgeber im Zweifel nicht verpflichtet.
2.2 Der Lizenzgeber ist im Zweifel nicht verpflichtet, den Kunden bei der Anwendung gelieferter Software einzuweisen und/oder zu schulen. Auch die individuelle Anpassung und/oder Parametrisierung von Software obliegt dem Kunden, sofern sich der Lizenzgeber insoweit nicht ausdrücklich verpflichtet hat. Dasselbe gilt für eine Umstellung der Software auf ein anderes Betriebssystem, ein anderes Hardware-System oder eine andere Programmiersprache.
2.3 Beim Kauf von Software sind die Leistungspflichten des Lizenzgebers im Zweifel auf die Überlassung des Programms auf einem oder mehreren zur Übertragung auf den Rechner geeigneten Datenträgern, auf die Lieferung der zum Programm gehörigen Anwenderdokumentation sowie auf die Einräumung eines nicht ausschließlichen Nutzungsrechts gemäß Ziffer 8 dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen beschränkt. Zur Lieferung von Updates (Änderungen, Erweiterungen und Verbesserungen) der Software ist der Lizenzgeber im Zweifel nicht verpflichtet. Einer Überlassung des Programms auf geeigneten Datenträgern steht eine Übermittlung des Programms per Datenfernübertragung gleich.
2.4 Der Lizenzgeber erfüllt seine Informations-/Instruktions-/Warnpflichten durch Veröffentlichungen auf der Internetseite des Lizenzgebers (https://weitendorf-software.de). Notwendige Veröffentlichungen zu den Waren, auch zu bekannt gewordenen Mängeln und deren Auswirkungen, erfolgen ausschließlich im Internet.
3 Schulungs- und Seminarleistungen
3.1 Soweit der Vertrag auch Schulungs- und /oder Seminarleistungen des Lizenzgebers beinhaltet, sind die dafür vereinbarten Gebühren im Voraus zu dem im Vertrag vereinbarten Zahlungsziel fällig. Die damit erworbene Anwartschaft auf Schulungs- und/oder Seminarleistungen ist innerhalb von 12 Monaten ab Vertragsschluss einzulösen. Nach Ablauf der 12-Monatsfrist verfällt die Anwartschaft ersatzlos.
3.2 Der Kunde kann die jeweiligen Schulungs- und Seminartermine aus dem jeweils gültigen Seminarkalender auswählen. Den Seminarkalender sowie Aktualisierungen / Änderungen sind auf der Internetseite des Lizenzgebers (https://weitendorf-software.de) veröffentlicht. Die Anmeldung zu einem Schulungs- bzw. Seminartermin ist verbindlich und kann nur bis eine Woche vor Schulungsbeginn geändert oder abgesagt werden. Bei späteren Absagen oder bei nicht rechtzeitig entschuldigter Nichtteilnahme verfällt die Anwartschaft ersatzlos. Eine Erstattung in Geld und/oder eine Verrechnung/Aufrechnung mit/gegen andere/n Ansprüche/n ist ausgeschlossen.
4 Termine und Fristen
4.1 Soweit im Vertrag für die Leistungen des Lizenzgebers Fristen oder Termine genannt sind, gelten die Fristen und Termine im Zweifel nur dann als verbindlich, wenn der Lizenzgeber die Verbindlichkeit der Fristen bzw. Termine ausdrücklich schriftlich zugesichert hat.
5 Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich alle Preisangaben des Lizenzgebers zuzüglich Versandkosten und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
6 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
6.1 Der Kunde kann gegen offene Forderungen des Lizenzgebers ausschließlich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
6.2 Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
7 Eigentumsvorbehalt
7.1 Das Eigentum an Hardware und Software sowie Datenträgern (nachfolgend „Waren" genannt) geht erst mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung auf den Kunden über. Steht der Kunde in einer ständigen Geschäftsbeziehung zum Lizenzgeber, tritt an die Stelle der vollständigen Zahlung der geschuldeten Vergütung die Begleichung aller fälligen Forderungen des Lizenzgebers aus der Geschäftsbeziehung. Bis zur vollständigen Zahlung der geschuldeten Vergütung bzw. - bei einer ständigen Geschäftsbeziehung - bis zur Begleichung aller fälligen Forderungen des Lizenzgebers aus der Geschäftsbeziehung darf der Kunde über Waren, welche der Lizenzgeber geliefert hat, nicht verfügen.
7.2 Bei Zahlungsverzug oder sonstigen erheblichen Vertragsverstößen des Kunden ist der Lizenzgeber berechtigt, vom Kunden die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren auch dann zu verlangen, wenn der Lizenzgeber nicht vom Vertrag zurücktritt.
8 Lizenzbedingungen
8.1 Dem Kunden wird durch den Lizenzgeber das einfache, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht eingeräumt, die vertragsgegenständliche Software im Objektcode nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu nutzen. Eine über die nachfolgenden Bestimmungen hinausgehende Rechtseinräumung ist mit der Überlassung der Software nicht verbunden. Der Lizenzgeber behält sich insbesondere alle Verbreitungs-, Ausstellungs-, Vorführungs-, Aufführungs- und Veröffentlichungsrechte an der Software vor.
8.2 Soweit eine Einzelplatzanwendung vereinbart ist, ist der Kunde zu einer Nutzung der Software auf einer vertraglich vereinbarten Anzahl von Rechnern berechtigt. Zeitgleich ist die Nutzung jedoch nur auf einem einzelnen Rechner, das heißt an einem Bildschirmarbeitsplatz an einem Ort, zulässig (Einzelplatzanwendung). Wechselt der Kunde den Rechner nicht nur vorübergehend, muss er die Software vollständig vom Massenspeicher der bisher verwendeten Hardware löschen. Eine gleichzeitige Nutzung der Software innerhalb eines Netzwerkes, eines sonstigen Mehrstations-Rechnersystems oder per Datenfernübertragung zwischen mehreren Rechnern ist nur zulässig, wenn damit nicht die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung einzelner Lizenzen geschaffen wird.
8.3 Soweit eine Mehrplatzanwendung (Zweierlizenz, Dreierlizenz etc.) vereinbart ist, ist der Kunde zu einer Nutzung der Software auf mehr als einem Rechner berechtigt, wobei die vereinbarte, im Vertrag festgelegte, Höchstanzahl von Arbeitsplätzen (Programmnutzern), die die Software gleichzeitig nutzen, einzuhalten ist. Eine Nutzung der Software innerhalb eines Netzwerkes oder per Datenfernübertragung ist zulässig, wenn damit nicht die vereinbarte Höchstanzahl gleichzeitig genutzter Arbeitsplätze (Programmnutzer) überschritten wird. Eine Mehrplatzanwendung darf vom Kunden nur als Einheit genutzt werden. Die Weitergabe, der Weiterverkauf oder der Tausch von Einzellizenzen - herausgelöst aus einer Mehrplatzanwendung - ist nicht gestattet. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Lieferung von Dongles oder Lizenzfiles für einzelne Arbeitsplätze (Programmnutzer) zum Zwecke der Einzelplatzanwendung / Einzelplatzverwertung.
8.4 Der Kunde darf die Software nur vervielfältigen, soweit die Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählt die Installation der Software vom Original-Datenträger auf dem Massenspeicher der eingesetzten Hardware. Im Übrigen ist der Kunde zur Vervielfältigung nicht berechtigt. Dies gilt auch für die Vervielfältigung von Teilen der Software und für die - vollständige oder teilweise - Vervielfältigung des Benutzerhandbuchs.
8.5 Die Rückübersetzung des Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) sind nicht zulässig.
8.6 Dem Kunden ist es nicht gestattet, die Software und das Benutzerhandbuch zu Erwerbszwecken zu vermieten, zu verleasen oder in sonstiger Weise (z.B. über On-Demand-Anwendungen usw.) Dritten zeitweise zu überlassen. Im Übrigen ist der Kunde zur Weitergabe der Software und des Benutzerhandbuchs nur berechtigt, wenn der Dritte sich mit der Weitergeltung der Lizenzbedingungen dieser Ziff. 8 schriftlich einverstanden erklärt und der Kunde sämtliche Programmkopien dem Dritten übergibt oder löscht. Mit der Weitergabe erlischt das Recht des Kunden zur Programmnutzung. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lizenzgeber den Namen und die vollständige Anschrift des Dritten mitzuteilen. Die Weitergabe der Software bedarf in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung durch den Lizenzgeber.
8.7 Der Kunde ist nicht berechtigt Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Identifikation dienende Merkmale der Software zu entfernen oder zu verändern.
8.8 Soweit dem Kunden bei der Lieferung von Software nach Maßgabe dieser Nummer 8 urheberrechtliche Nutzungsrechte eingeräumt werden, wird die Rechtseinräumung erst wirksam, wenn der Kunde die geschuldete Vergütung vollständig entrichtet hat (§ 158 Abs. 1 BGB). Steht der Kunde in einer ständigen Geschäftsbeziehung zum Lizenzgeber, tritt an die Stelle der vollständigen Entrichtung der geschuldeten Vergütung die Begleichung aller fälligen Forderungen des Lizenzgebers aus der Geschäftsbeziehung. Bis zur vollständigen Entrichtung der geschuldeten Vergütung bzw. - bei einer ständigen Geschäftsbeziehung - bis zur Begleichung aller fälligen Forderungen des Lizenzgebers aus der Geschäftsbeziehung ist der Kunde nicht berechtigt, Nutzungsrechte an der gelieferten Software an Dritte weiter zu übertragen.
8.9 Die Software ist durch einen Softwareschutz oder Dongle gegen unberechtigte Nutzung geschützt. Der Softwareschutz oder Dongle ist ein unzertrennlicher Bestandteil der Software. Der Verlust oder Diebstahl des Softwareschutzes oder Dongles ist dem Verlust oder Diebstahl der Software gleichzustellen. Weder der Lizenzgeber noch ihre Repräsentanten sind dazu verpflichtet, für gestohlene, verloren gegangene oder sonst wie fehlende Software, Softwareschutzkomponenten oder Dongles aufzukommen. Ist der vom Lizenzgeber gelieferte Dongle oder Softwareschutz mangelhaft (§ 434 BGB), bleiben darüber hinaus die Gewährleistungsansprüche des Kunden nach Maßgabe der nachfolgenden Ziff. 9 und 10 unberührt.
9 Mängelansprüche
9.1 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus Warenlieferungen oder sonstigen Leistungen des Lizenzgebers gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) beträgt 12 Monate beginnend mit Ablieferung bzw. - wenn der Lizenzgeber auch die Installation schuldet - nach deren Durchführung. Dies gilt nicht für Mängel, die der Lizenzgeber arglistig verschwiegen, hat.
9.2 Der Kunde hat die gelieferte bzw. installierte Ware unverzüglich zu untersuchen und Mängel unverzüglich zu rügen. Für offensichtliche Mängel bestehen Ansprüche nur, wenn diese Mängel dem Lizenzgeber innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Ablieferung angezeigt werden.
9.3 Erweist sich die vom Lizenzgeber gelieferte Ware oder sonstige Leistung als mangelhaft, ist dem Lizenzgeber die Gelegenheit einzuräumen, den Mangel - je nach der Art der Ware oder Leistung, des Mangels und der sonstigen Umstände auch mehrmals - nach Wahl des Lizenzgebers im Wege der Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu beheben.
9.4 Wenn der Lizenzgeber die Nacherfüllung ablehnt oder die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt, kann der Kunde nach erfolgloser Nachfristsetzung die Herabsetzung des Kaufpreises verlangen (Minderung) oder - falls der Mangel erheblich ist - vom Vertrag zurücktreten.
9.5 Weisen bei gleichzeitiger Lieferung mehrerer Waren - insbesondere bei der Lieferung von Hard- und Software - lediglich einzelne der gelieferten Waren Mängel auf, beschränken sich die Mängelansprüche des Kunden ausschließlich auf die mangelhaften Teile. Der Kunde ist zu einem Rücktritt vom gesamten Vertrag nur berechtigt, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart ist oder wenn der Kunde an den mangelfreien Waren ohne die mangelhaften Waren objektiv kein Interesse haben kann.
9.6 Ansprüche des Kunden gegen den Lizenzgeber wegen Mängeln, die durch rechtzeitige Kenntnisnahme von Veröffentlichungen, der Befolgung der vorgeschlagenen Mängelbeseitigung und/oder der Beachtung von Instruktionen/Warnungen (Ziffer 2.4) hätten vermieden werden können, sind ausgeschlossen, soweit dem Lizenzgeber nicht im Übrigen grobes Verschulden oder Vorsatz zur Last gelegt werden kann. Ziffer 10.1 bleibt unberührt.
9.7 Der Lizenzgeber gibt keine Garantieerklärung gemäß § 443 BGB ab.
10 Haftung
10.1 Der Lizenzgeber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften (a) bei vorsätzlicher und grobfahrlässiger Schadensverursachung; (b) bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit; (c) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und (d) in dem Umfang einer übernommenen Garantie.
10.2 Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Zwecks des Vertrags ist und auf deren Erfüllung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalspflichten), ist die Haftung des Lizenzgebers auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden beschränkt.
10.3 Die Haftung für entgangenen Gewinn und vergebliche Aufwendungen wird, außer in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen der Ziffer 10.1, ausgeschlossen.
10.4. Die verschuldensunabhängige Haftung des Lizenzgebers nach § 536 a Abs. 1, 1. Alt. BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen.
10.5. Bei Verlust von Daten haftet der Lizenzgeber nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden erforderlich ist.
10.6. Ansprüche nach dieser Ziffer verjähren in 12 Monaten, mit der Maßgabe, dass für Ansprüche nach Ziffer 10.1 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt.
10.7. Eine weitergehende Haftung des Lizenzgebers besteht nicht.
11 Mitwirkungspflichten des Kunden
11.1 Der Kunde wird die mit der Software erzeugten Ergebnisse auf Plausibilität überprüfen.
11.2 Bei Fehlermeldungen wird der Kunde die aufgetretenen Symptome sowie die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und dem Lizenzgeber - ggf. unter Verwendung von Formularen des Lizenzgebers - den Fehler unter Angabe zweckdienlicher Informationen (z. B. Anzahl der betroffenen Nutzer; Schilderung der System- und Hardwareumgebung; gleichzeitig geladene Dritt-Software; Zusendung vom System angezeigter Fehlerprotokolle bzw. Mitteilung derer Inhalte) melden.
11.3 Der Kunde wird dem Lizenzgeber auf Anforderung zum Zwecke der Fehlerbeseitigung mittels einer Fernwartungssoftware Zugriff auf die von ihm erworbenen Software des Lizenzgebers, auf sonstige Software, die neben der Software des Lizenzgebers verwendet wird, und auf das von ihm genutzte Betriebssystem gewähren.
11.4 Der Kunde ist gehalten, die Service- und Updateinformationen bzgl. der beim Kunden eingesetzten Software auf der Internetseite des Lizenzgebers (https://weitendorf-software.de) regelmäßig zur Kenntnis zu nehmen.
11.5 Der Kunde hat die Pflicht zur Virenabwehr und zur Datensicherung nach dem aktuellen Stand der Technik. Er wird die mit der vertragsgegenständlichen Software erstellten Daten regelmäßig sichern und die jeweils aktuelle Sicherung sorgfältig zur Verfügung halten.
11.6 Der Kunde wird den Lizenzgeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter, Aufwendungen und Kosten freistellen, die sich aus einer Verletzung der Pflichten aus dieser Nr. 11 ergeben. Der Lizenzgeber wird den Kunden über eine Inanspruchnahme unterrichten und ihm, soweit dies rechtlich möglich und zumutbar ist, Gelegenheit geben, den geltend gemachten Anspruch abzuwehren. Der Kunde wird den Lizenzgeber unverzüglich sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Informationen über den Sachverhalt mitteilen, der Grundlage der Inanspruchnahme ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Lizenzgebers bleiben unberührt.
11.7 Bei den vorstehend genannten Mitwirkungspflichten handelt es sich um wesentliche Vertragspflichten. Solange und soweit der Kunde seine Mitwirkungspflichten verletzt, ist der Lizenzgeber von der Leistungsverpflichtung befreit.
12 Erfüllungsort, Gefahrübergang
12.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus Verträgen zwischen dem Lizenzgeber und dem Kunden ist die Stadt Hameln.
12.2 Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald der Lizenzgeber die zu liefernde Ware an die/das den Transport ausführende Person/Unternehmen übergeben hat.
13 Datenschutz
13.1 Die Daten des Kunden unterliegen im Rahmen der Abwicklung der Geschäftsbeziehung der elektronischen Datenverarbeitung. Der Lizenzgeber wird bei Nutzung der personenbezogenen Daten alle einschlägigen Vorschriften und Gesetze, insbesondere die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beachten.
14 Sonstiges
14.1 Ist der Kunde Kaufmann, so ist Hameln Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen dem Lizenzgeber und dem Kunden. Derselbe Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Lizenzgeber ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
14.2 Auf Verträge zwischen dem Lizenzgeber und deren Kunden ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und unter Ausschluss des internationalen Privatrechts anwendbar.
14.3 Der Kunde ist verpflichtet, jede Adressänderung dem Lizenzgeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
14.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lizenzbedingungen unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit der Geschäfts- und Lizenzbedingungen im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen treten Regelungen, die dem am nächsten kommen, was die Vertragsparteien gewollt hätten, sofern sie den betreffenden Punkt bedacht hätten. Entsprechendes gilt für Lücken der Geschäfts- und Lizenzbedingungen.